Satzung

In der Satzung wurde aus Vereinfachungsgründen bei allen Ämterbezeichnungen die männliche Form benützt. Selbstverständlich stehen alle Ämter auch weiblichen Mitgliedern offen.

Vorliegende Satzung wurde in der entsprechend §12 einberufenen Versammlung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Karlsruhe-Land am 22.06.1995 beschlossen und dem Bezirksvorstand der Jungen Liberalen Mittlerer Oberrhein bekanntgegeben.

 

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Karlsruhe-Land e.V.“ Er führt die Kurzbezeichnung „JuLis KAL“.

2.   Der Sitz des Vereins ist Bruchsal.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck und Ziele des Vereins

1.   Die JuLis KAL verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Verein hat das Ziel, die Idee des Liberalismus aus der Sicht der jüngeren Generation weiterzuentwickeln und mit der F.D.P./DVP Baden-Württembergs in die Praxis umzusetzen.

3.   Der Verein wirkt mit an der Aufgabe, mehr Freiheit, mehr Selbstverantwortung und mehr Selbstentwicklung für mehr Menschen zu ermöglichen. Der Kreisverband greift dabei vor allem die Interessenlage und die Probleme junger Menschen auf.

4.   Ein Ziel des Vereines ist es auch, ein Vorbild zu geben für eine faire politische Auseinandersetzung untereinander und mit anderen gesellschaftlichen Gruppen.

5.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3. Gliederung

1.   Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen in Baden-Württemberg gemäß § 03 der Landessatzung.

2.   Der Verein gliedert sich in Ortsverbände, nach Möglichkeit entsprechend der Gliederung des Kreisverbandes der F.D.P./DVP.

3.   Haben die Ortsverbände keine eigene Satzung, gilt die Satzung des Vereines entsprechend.

§4. Organe des Vereines

1.   Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§5. Ordentliche Mitgliedschaft im Verein

1.   Ordentliches Mitglied des Vereines kann werden, wer

1.            eine natürliche Person ist,

2.            mindestens das 14. Lebensalter vollendet hat,

3.            das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

4.            die Ziele, Zwecke und Grundsätze des Vereines anerkennt, weiterzuentwickeln und zu verwirklichen bereit ist,

5.            nicht Mitglied oder Mitwirkender in einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation ist,

6.            nicht Mitglieder oder Mitwirkender bei einer mit der F.D.P. im Wettstreit stehenden politischen Partei ist.

§6. Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft im Verein erfolgt schriftlich beim Kreis­vor­­sitzenden. Als Antragsformular kann das Formular des Bundesverbandes benutzt werden.
Über die Aufnahme entscheidet die nächste Vorstandssitzung oder Mitgliederver­sammlung durch Mehrheitsentscheidung. Eine Ablehnung kann, muss aber nicht begründet werden. Eine einmalige Berufung ist beim Bezirksverband der Jungen Liberalen Mittelbaden möglich.

§7. Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

1.   Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, sofern die Bestimmungen der Beitragsordnung der Julis KAL erfüllt sind.

§8. Ehrenmitgliedschaft

1.   Der Verein kann neben den ordentlichen Mitgliedern auch Ehrenmitglieder haben. Darüber entscheidet eine dazu einberufene Mitgliederversammlung.

§9. Erlöschen der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet mit dem Erreichen des 35. Lebensjahres oder mit Tod des Mitgliedes.

2.   Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen schriftlichen Austritt.

3.   Bekleidet ein ordentliches Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode.

4.   Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß. Dieser erfolgt auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern durch Beschluß einer 2/3 Mehrheit einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung. Gegen diesen Beschluß kann beim Bezirksvorstand der Jungen Liberalen Mittelbaden innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden.

§10. Die Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines, sie kann alle Angelegenheiten an sich ziehen und Kreisvorstandsbeschlüsse rückgängig machen bzw. aufheben.

§11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.   Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.

2.   Beschluss über die Satzung der JuLis KAL und über Satzungsänderungen.

3.   Die Neu- oder Abwahl des Kreisvorstandes, der Delegierten, der Zählkommission, der Rechnungsprüfer und der Versammlungsleitung.

§12. Einberufung der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich einberufen.

§13. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.   Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

2.   Grundsätzlich werden Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

3.   Die satzungsmäßigen Ausnahmen von §13.2 bilden die
– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereines
– Abwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes

§14. Versammlungsleitung und Protokolle

1.   Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Kreisvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet (Versammlungsleiter).

2.   Bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Ver­sammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§15. Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach schriftlichem Antrag beim Kreisvorstand von mindestens 3 Mitgliedern einberufen werden.

§16. Wahlen und Wahlordnung

1.   Ein Wahlleiter muss gewählt werden. Er darf für keine der zu wählenden Positionen zur Verfügung stehen.

2.   Sämtliche Wahlen und Abwahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Eine Ausnahme bildet §16.1.

§17. Satzungsänderungen

1.   Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§18. Auflösung des Vereines

1.   Der Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur durch einstimmigen Kreisvorstandsbeschluss erfolgen.

2.   Der Antrag auf Auflösung des Vereines muß mit einer ausführlichen Begründung mindestens 6 Wochen vor Beschlußfassung allen Mitgliedern des Vereines zuge­gangen sein.

3.   Der Beschluß zur Auflösung des Vereines bedarf einer ¾ Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen.

4.   Im Falle der Auflösung des Vereines ist nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der  verbleibende Überschuß des Vermögens an die Reinhold-Maier-Stiftung, Stuttgart zu übergeben, welche diese Mittel nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19. Der Kreisvorstand

1.   Der Kreisvorstand besteht aus
dem Kreisvorsitzenden,
dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen,
dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation,
dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik,
dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und
bis zu 4 Beisitzern.

2.   Die Anzahl der Beisitzer wird vor deren Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.   Der Kreisvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4.   Zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts, das für den Verein eine Belastung von mehr als EUR 50,- bedeutet, bedarf der Kreisvorsitzende der Einwilligung von mindestens zwei  weiteren Kreisvorstandsmitgliedern.

§20. Aufgaben des Kreisvorstandes

1.   Der Kreisvorstand hat die Geschäfte des Vereines so zu führen, wie es die ordnungs­gemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben unter Einhaltung der Satzung, der Grundsätze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordert.

§21. Einberufung einer Kreisvorstandssitzung

1.   Eine Kreisvorstandssitzung muss schriftlich eine Woche vor dem geplanten Termin vom Kreisvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen werden.

§22. Beschlußfassung des Kreisvorstandes

1.   Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlußfähig, sobald mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

2.   Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kreisvorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.

3.   Abstimmungen sind in der Regel offen, müssen aber auf Antrag eines Vorstands­mitgliedes geheim durchgeführt werden.

§23. Wahl des Kreisvorstandes

1.   Der Kreisvorstand wird – nach Möglichkeit im Januar oder im vorangegangenen Dezember – jährlich gewählt.

2.   Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreisvorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nacheinander in der Reihenfolge ihrer Position (siehe §19.1).

§24. Abwahl eines Kreisvorstandsmitgliedes

1.   Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern wird zu einer außer­ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Auf dieser kann ein Kreisvor­standsmitglied nur durch ein konstruktives Mißtrauensvotum mit 2/3 Mehrheit abgelöst werden. Dies ist in der Einladung anzu­kündigen.

§25. Rechnungslegung

1.   Der Schatzmeister hat einmal jährlich auf einer Mitgliederversammlung gesondert Rechenschaft abzulegen.

2.   Eine Prüfung dieses Rechenschaftsberichtes erfolgt durch zwei  dem Vorstand nicht angehörende Kassenprüfer.

3.   Eine Entlastung des Schatzmeisters ist stets getrennt von den übrigen Mitgliedern des Kreisvorstandes vorzunehmen.

4.   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge legt die Gebührenordnung fest. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§26. Zweifelsfälle

1.   In Zweifelsfällen gilt die Satzung des Landesverbandes der JuLis Baden-Württemberg.

§27. Salvatorische Klausel

1.   Sollten Bestimmungen dieser Satzung nicht mit den gesetzlichen Richtlinien, den Zwecken und Zielen des Vereines oder nicht mit Sitte und Moral vereinbar sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden.

2.   Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, welche dem Zweck und Ziel des Vereines entspricht und welche hätte getroffen werden können, wenn die Gründungsversammlung bei der Verabschiedung der Satzung diese Frage bedacht hätte.