Junge Liberale gegen geplante Änderung des Landeshochschulgesetzes

Grün-schwarze Landesregierung will das Mandatsrecht der Verfassten Studierendenschaft streichen

Bruchsal (MSc). „Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr.“ So heißt es bisher im Landeshochschulgesetz (LHG) des Landes Baden-Württemberg. Doch dieser erste Satz des vierten Absatzes des Paragrafen 65 LHG soll nun restlos gestrichen werden.

Als Grund für die Streichung führt die Landesregierung an, dass die bisherige Formulierung im LHG missverständlich sei. So könne man das Mandat der Verfassten Studierendenschaft als „allgemeinpolitisches“ verstehen, obwohl es sich im Kern nur auf Hochschulpolitik begrenzen soll. „Das politische Mandat der Verfassten Studierendenschaft öffnet Tür und Tor für Missbrauch“, meint Sabine Kurtz, Fraktionsvorstandsmitglied der CDU-Landtagsfraktion. Die Jungen Liberalen Karlsruhe-Land e.V. stehen dieser Rechtfertigungstaktik allerdings kritisch gegenüber.

„Die Argumentation von CDU und Grünen ist völlig widersinnig angesichts des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom Dezember 1979 [1]. Schon vor gut 40 Jahren wurde höchstgerichtlich entschieden, dass sich das politische Mandat der Verfassten Studierendenschaft auf die jeweilige Hochschule zu beschränken hat. Der Umfang des Mandats ist also bereits hinreichend bestimmt, missverständlich ist höchstens das Verhalten der Regierung. Denn die Landesregierung hat mit ihrer vorgeschobenen Argumentation nur eines im Sinn: zu vertuschen, dass man die Mitbestimmung der Studierendenschaft an den Hochschulen einschränken will“, so Maximilian Scheu, Kreisvorsitzender der Jungen Liberalen Karlsruhe-Land.

Aus Sicht der Jungen Liberalen Karlsruhe-Land sorgt die geplante Gesetzesänderung nicht für Klarheit, sondern für Verwirrung in Bezug auf die künftige Stellung der Verfassten Studierendenschaft. Statt der restlosen Streichung des § 65 Abs. 4 S. 1 LHG präferieren die Jungliberalen die Ersetzung des Wortes „politisch“ durch „hochschulpolitisch“, um Rechtssicherheit zu wahren und die Stellung der Verfassten Studierendenschaft nicht zu verschlechtern.

 

[1] https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1979-12-13/bverwg-7-c-5878/